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4 a) |
Die Aktivmitglieder sind die Träger des Vereins. |
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4 b) |
Juniorenmitglieder nehmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten am Vereinsleben teil und helfen mit. |
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4 c) |
Provisorische Mitglieder sind Personen, die sich um Aufnahme als Aktiv- oder Juniorenmitglied des Vereins beworben haben. |
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4 d) |
Freimitglieder sind Aktivmitglieder mit mindestens 20-jähriger aktiver Vereinszugehörigkeit, die von den Pflichten gemäss Art. 8 entbunden sind. |
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4 e) |
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich für den Vereinbesonders bemüht und verdient gemacht haben. |
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4 f) |
Passivmitglieder sind Freunde/Gönner, die den Verein materiel unterstützen. Sie besitzen beratende Stimme und haben kein Anrecht auf das Vermögen. |
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Die Haltung eines eigenen Pferdes ist nicht erforderlich. |
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Art. 5 |
Aufnahme |
Personen, die sich um die Aufnahme als Aktiv- Juniorenmitglied des Vereins bewerben, richten ein schriftliches Gesuch an den Präsidenten. Der Vorstand prüft die Beitrittgesuche und entscheidet über die provisorische Mitgliedschaft der Bewerber. Gesuche können ohne weitere Begründung abgelehnt werden. |
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Provisorische Mitglieder entrichten nebst dem ordentlichen Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe der Gebühr wird vom Vorstand festgesetzt. |
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Die definitive Aufnahme in den Verein kann auf Antrag des Vorstandes an der nächstfolgenden Generalversammlung erfolgen. In der Zeit zwischen Gesuchstellung und der nächstfolgenden Generalversammlung müssen mind. 10 offizielle Anlässe des Vereins gemäss (Reitübungen, Mithilfe bei Anlässen usw.) besucht werden. Werden die geforderten Pflichtanlässe innerhalb zwei Jahren nicht erreicht, kann das Aufnahmegesuch zurückgewiesen werden. Der Besuch von Kursen (z.B. Hallenreiten) wird nicht angerechnet. |
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Eine definitive Aufnahme als Aktivmitglied kann auch auf Antrag des Vorstandes erfolgen. |
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Art. 6 |
Passivmitglieder |
Die Passivmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung bestätigt. |
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Art. 7 |
Austritt |
Freiwillige Austritte erfolgen jeweils auf Ende eines Vereinsjahres nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen gegenüber dem Verein. |
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Austrittgesuche sind spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Präsidenten zu richten. |
Ausschluss |
Ein Ausschluss kann auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung beschlossen werden, wenn ein Mitglied |
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a) Wahl des Stimmenzählers |
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b) Genehmigung des Protokolls der letzten GV und des Jahresberichts |
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c) Genehmigung der Jahresrechnung und eines eventuellen Budgets |
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d) Festsetzung der Jahresbeiträge |
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e) Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes |
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f) Beschlussfassung über Ein- und Austritte bezw. Ausschlüsse |
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g) Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstandes |
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h) Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren |
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i) Statutenrevision |
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j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins |
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Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt. |
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F. Wahl und Abstimmungsmodalitäten |
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Art. 11 |
Stimm- und Wahlrecht |
Stimm- und Wahlberechtigt sind alle Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder. |
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Art. 12 |
Abstimmungsverfahren |
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen und mit relativem Mehr der Anwesenden. Es kann die geheime Abstimmung beantragt und beschlossen werden. |
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Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. |
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Art. 13 |
Mehrheitsbeschlüsse |
Für Statutenänderungen sowie Vereinsauflösung bedarf es der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. |
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Art. 14 |
Frist für Einladung |
Die Einladung zu Versammlungen hat mindestens 14 Tage vor der Durchführung mit Bekanntgabe der Traktanden schriftlich zu erfolgen. |
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Art. 15 |
ausserordentliche Generalversammlung |
Eine ausserordentliche Generalversammlung muss einberufen werden: |
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Erhebung eines Jahresbeitrags bei Aktiv-, Junioren-, Frei-, Passivmitgliedern und provisorischen Mitgliedern. |
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Die Beiträge der einzelnen Mitgliederkategorien sind abzustufen. |
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Die Höhe der Beiträge wird jeweils nach Massgabe der finanziellen Bedürfnisse des Vereins durch die Generalversammlung festgelegt, jedoch auf einen Max. Betrag von Fr.200.-. |
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Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Reitverein nicht nach, verliert es – bis zur Bezahlung – das Recht, an Concoursveranstaltungen und Kursen teilzunehmen. Ebenso erlischt das Stimmrecht anlässlich von Vereinsversammlungen. |
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freiwillige Beiträge und Spenden von Freunden und Gönnern |
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Erlös aus Veranstaltungen |
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K. Haftung, Versicherungen |
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Art. 20 |
Haftung |
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausfgeschlossen. |
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Art. 21 |
Versicherungen |
Der Reitverein schliesst eine Haftpflichtversicherung ab. Für von Vereinsmitgliedern und Mithelfern vorsätzlich und grobfahrlässig verursachte Schäden ist der Verein nicht haftbar. |
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Der Verein hat keine Unfallversicherung, jedes Mitglied hat sich selber gegen Unfall zu versichern. |
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L. Material |
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Art. 22 |
Material |
Das dem Verein gehörende Material steht unter Aufsicht und Kontrolle des Materialverwalters. Er ist für die Aufbewahrung und den Zustand des Materials verantwortlich. |
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Allfällige Ausleihe ist nur im Einvernehmen mit dem Vorstand gestattet. |
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Das Inventar ist jährlich nachzuführen und zu Handen des Kassiers zu bewerten. |
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M. Schlussbestimmungen |
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Art. 23 |
Vereinsjahr |
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember. |
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Die Generalversammlung ist jeweils bis 31. März durchzuführen. |
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Art. 24 |
Auflösung |
Im Falle der Auflösung des Vereins, ist das Vermögen durch einen zu wählenden Ausschuss für zwei Jahre zu verwalten. Bildet sich in dieser Zeit kein neuer Verein, dessen Zweck dem Art. 3 entspricht und dem das Vermögen ausgehändigt werden kann, so wird dieses in eine Stiftung für reitsportliche Interessen überführt. Die Auflösung des Vereins bedarf der . Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder an einer ordentlichen Vereinsversammlung. Der Verein kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit aufgelöst werden. |
Auflösung |
Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 60 ff, ZGB. |
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Art. 25 |
Gültigkeit |
Die vorliegenden Statuten sind von der Generalversammlung vom 2. Februar 2008 durchberaten und genehmigt worden. Sie ersetzen diejenigen vom 22. Januar 1994 und treten sofort in Kraft. |